Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren auch AGB genannt) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma FEZ Fahrzeugteile GmbH (nachfolgend FEZ genannt), welche diese im Vertrieb von Ersatzteilen für Zweiradfahrzeuge erbringt. Die FEZ liefert ausschließlich an gewerbliche Kunden (nachfolgend Händler genannt), die bei der Erstanmeldung zur Verifizierung ihrer Stellung entsprechende Angaben zu tätigen haben.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Händlers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der FEZ erfordern grundsätzlich die Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angaben der FEZ im Onlineshop sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen, freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.

2.2 Der Händler gibt mit der Bestellung seiner Bestellung ein verbindliches Angebot gegenüber der FEZ ab. Die FEZ teilt dem Händler innerhalb von 48 Stunden nach der Abgabe der Bestellung mit, ob sie das Angebot annimmt.

2.3 Der Umfang der von der FEZ zu erbringenden Leistungen wird grundsätzlich durch schriftliche Verträge festgelegt, die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt werden.

2.4 Die FEZ behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingter Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

2.5 Bietet die FEZ im Rahmen vertraglich vereinbarter Leistungen eine Leasing- oder Mietkaufvereinbarung an, dann gilt dieser Teil der Leistungen vorbehaltlich der Zusage der Finanzierung durch die Leasingbank. Die vertragliche Beziehung der FEZ mit dem Händler wird durch diesen Vorbehalt nicht berührt aber die FEZ hat bis zur Zusage der Finanzierung durch die Leasingbank ein Leistungsverweigerungsrecht.

§ 3 Installation

3.1 Der Händler ist für die ordnungsgemäße Installation bzw. den ordungsgemäßen Einbau der gelieferten Waren selbst verantwortlich. Er hat dabei mitgelieferte Hinweise des Herstellers vor der Installation bzw. dem Einbau zu lesen und zu beachten.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht Leistungsumfang

4.1 Der Händler ist verpflichtet, gelieferte Waren nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu untersuchen und erkennbare Mängel der FEZ unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige erkennbarer Mängel, dann gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

4.2 Die FEZ ist berechtigt, von ihr geschuldete Lieferungen und Leistungen von Fachhändlern bzw. Fachleuten erbringen zu lassen.

4.3 Die FEZ ist in dem für den Händler zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Lieferfrist

5.1 Die von FEZ im Onlineshop angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass die im Onlineshop angezeigte Lieferzeit der FEZ um mehr als eine Woche überschritten wird, ist der Händler berechtigt, der FEZ eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes der von Händler gesetzten, angemessenen Nachfrist kann der Händler vom Vertrag zurücktreten.

5.2 Die von einem Händler geforderten Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine- und fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist und soweit keine Teillieferungen erfolgen.

5.3 Die im Onlineshop angegeben Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der FEZ nicht zu vertretenden Umstände, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung der FEZ, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

§ 6 (Kauf-)Preise

6.1 Die (Kauf-)Preise sind Nettopreise zuzüglich 19% Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebende Nettopreise sind die (Kauf-)Preise in der aktuellen Preisliste. Die Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Bestellung gültigen Listenpreisen berechnet, soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden. Die (Kauf-)Preise für Lieferungen und Leistungen der FEZ, deren Erbringung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist aber tatsächlich mehr als vier Monate nach Vertragsschluss durch einen vom Händler zu vertretenen Umstand erfolgt, können angemessen erhöht werden, wenn die Beschaffungskosten der FEZ gestiegen oder der FEZ durch das Vorhalten der Lieferung bzw. der Leistung Kosten entstanden sind.

6.2 Die von der FEZ zu erbringenden Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zu den am Tage der Bestellung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.3 Die FEZ ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine vom Händler geforderte, längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit dem Händler eine Dauerlieferung von Ersatzteilen vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Der Händler kann die aktuellen Preislisten stets im Onlineshop einsehen. Er ist berechtigt innerhalb von einer Woche nach der Lieferung der Ersatzteile und der übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung einer von der FEZ vorgenommenen Preiserhöhung zu widersprechen und insofern eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.

§ 7 Zahlung

7.1 Warenlieferungen und Leistungen sind innerhalb von 21 Tagen nach übersendung der Ware und einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne jeden Abzug zu begleichen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug des Händlers ist FEZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank, sofern nicht der Händler einen geringeren Schaden bei der FEZ nachweist.

7.2 Der Händler darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber den Forderungen der FEZ aufrechnen. Er darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.3 Schuldet der Händler der FEZ mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Händler keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

§ 8 Annahmeverzug des Kunden

8.1 Kommt ein Händler mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, dann ist die FEZ nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 9 Gefahrübergang & Abnahme von Leistungen, Einlagerungsgebühr, Gewährleistung

9.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Händlers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht deshalb mit der übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur auf den Händler über.

9.2 Bei unwesentlichen Mängeln darf der Händler die Abnahme nicht verweigern.

9.3 Die FEZ ist bei mangelhafter Ware nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Händler ist bei beanstandeter Ware verpflichtet, der FEZ nach ihrer Wahl eine Prüfung der Ware beim Händler oder bei der FEZ zu gestatten. Verweigert der Händler eine überprüfung der Ware durch die FEZ, dann wird die FEZ von ihrer Gewährleistungspflicht befreit.

9.4 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Händlers gegen die FEZ an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Händler die von der FEZ gelieferten Waren an Dritte, ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/ oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die FEZ zu verweisen.

9.5 Falls der FEZ eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung bzw. erneute Erbringung der Leistung vornimmt, wird die FEZ den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Händler wesentlichen Aspekten ändern. Der Händler wird der FEZ bei der Beseitigung von Mängeln im erforderlichen Umfang ggf. durch Besichtigung der Ware am Geschäftssitz des Händlers unterstützen.

9.6 Der Händler kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.7 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.8 Werden vom Händler oder von Dritten Veränderungen an der Ware vorgenommen oder der Versuch einer Nachbesserung ohne vorherige Anzeige gegenüber der FEZ durchgeführt, dann erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Händler weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

9.9 Der Händler ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der FEZ nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt worden ist.

9.10 Die Verkäuferin kann nach freiem Ermessen zutreffend gelieferte und mangelfreie Ware vom Käufer zurücknehmen. Bei der Rücknahme zutreffend gelieferter und mangelfreier Ware ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer eine 10%-ige Einlagerungsgebühren zu berechnen. Bitte legen Sie der Rücksendung das Original der Rechnung bei. Sie beschleunigen dadurch die Abwicklung. Den bereits gezahlten Kaufpreis erhalten Sie von uns per überweisung auf Ihr Konto erstattet (bitte bei der Rücksendung Ihre Bankverbindung angeben). Bei Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen und Sonderangeboten ist die Rücknahme zutreffend gelieferter und mangelfreier Ware ausgeschlossen. Die Geltendmachung höherer Einlagerungsgebühren bleibt ausdrücklich vorbehalten, wobei die Verkäuferin den Nachweis zu führen hat, dass sie tatsächlich angefallen sind. Entstehende Versandkosten (Rückholauftrag oder durch Sie beauftragten Logistikdienstleister) werden bei der Rücksendung zutreffend gelieferter und mangelfreier Waren nicht erstattet.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum der FEZ, bis der Kaufpreis für diese Ware vom Händler entrichtet worden ist (einfacher Eigentumsvorbehalt).

10.2. Ferner geht das Eigentum an der gekauften Ware (im Weiteren auch Vorbehaltsware genannt) erst von der FEZ auf den Händler über, wenn der Händler alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der FEZ beglichen hat (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

10.3. Erlischt der Eigentumsvorbehalt der FEZ an der erworbenen Ware durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung der gekauften Ware durch den Händler, dann tritt an die Stelle der gekauften Ware, die neue Sache oder die durch eine der bezeichneten Handlungen entstehende Forderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

10.4 Der Händler hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für FEZ zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Händler tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an FEZ ab. Die FEZ nimmt die Abtretung an.

10.5 Der Händler tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an FEZ ab. Die FEZ nimmt die Abtretung an. Der Händler ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von FEZ hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben. FEZ ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Händlers offen zu legen.

10.6 Bei grob vertragswidrigem Verhalten des Händlers -insbesondere Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 1.000 Euro oder mehr als drei Rechnungen- oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist FEZ berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Händlers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Händlers gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die FEZ ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen gegen den Händler aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.7 Bei einem Rücknahmerecht der FEZ gemäß dem § 10 Absatz 4 der AGB ist die FEZ berechtigt, die noch im Besitz des Händlers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Händler hat den von der FEZ zur Abholung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ermächtigten Mitarbeitern den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Händlers aufgehoben, wenn der Wert der offenen Forderung geringer als 10% des Wertes der Ware ist bzw. der Wert der offenen Forderung geringer als 500 Euro (in Worten: -fünfhundert Euro-) ist. Die Aufhebung des Eigentumsvorbehalts wird von der FEZ schriftlich angezeigt.

§ 11 Haftung

11.1 Die FEZ haftet gegenüber dem Händler bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Händlers, soweit die Verletzung auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FEZ oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.

11.2 Die FEZ haftet bei sonstigen, nicht unter § 11 Absatz 1 der AGB genannten Schäden ausschließlich, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FEZ oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der FEZ beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt hinsichtlich sonstiger Schäden nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten).

11.3 Die gesetzlichen Regelungen, die die FEZ wegen bestimmter Handlungen oder Unterlassungen einer Haftung ohne Verschulden unterwerfen, werden von den vorangegangenen Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen nicht berührt.

11.4 Die Haftung der FEZ ist - außer bei Vorsatz - in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von der FEZ abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

§ 12 Abtretbarkeit von Ansprüchen

12.1 Der Händler ist nicht berechtigt, mit der FEZ geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus an Dritte abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus mit FEZ geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von FEZ ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt gemäß § 11.4 der AGB auch für Gewährleistungsansprüche.

§ 13 Ermächtigung zur Nutzung von Händlerdaten

13.1 Der Händler ermächtigt FEZ, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

14.1 Zwischen der FEZ und dem Händler wird als Erfüllungsort für die Lieferung der Ware und die Zahlung des Kaufpreises sowie als Gerichtsstand der Geschäftssitz der FEZ in Zwickau vereinbart. Diese Vereinbarung gilt mit der Maßgabe, dass die FEZ berechtigt bleibt, auch am Ort des Geschäftssitzes oder einer Niederlassung des Händlers zu klagen.

14.2 Verlegt der Händler nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, dann ist grundsätzlich der Geschäftssitz der FEZ in Zwickau Gerichtsstand. Diese Vereinbarung gilt auch in den Konstellationen, in denen der Geschäftssitz des Händlers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen davon unberührt.

14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

Zwickau, den 15. November 2007

Die verwendeten Wort- und Bildzeichen sind Marken der jeweiligen Hersteller. Die Wortmarke „EMW“ und die Wort- und Bildmarke „Eisenacher Motorenwerk“ sind Marken der BMW AG und werden von der FEZ Fahrzeugteile GmbH im Rahmen eines Lizenzvertrages genutzt.

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